BEGRIFFE

Definition rund um den Schaden

Alle Begriffe werden auf dieser Seite erklärt und vereinfacht.

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den
Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er
stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an
die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3
Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend
gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den
Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier
ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen
im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den
Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung zu tragen.

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges
entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der
Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet
werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz
zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung
im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete
Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch"
entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des
Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem
seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des
Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei
Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter
unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen
lassen.

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten
Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im
Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das
Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur
fachgerecht durchgeführt wird.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er
sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten
oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in
Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der
Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere
Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht
veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ
VI ZR 219/98).

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